DORMIPLANT Filmtabl
Schwabe Pharma AG
Produktinformation aus genehmigter Patienteninformation
Dormiplant®
Pflanzliches Arzneimittel
Zusammensetzung
1 Filmtablette enthält: ethanolische Trockenextrakte aus Baldrian 160 mg (3–6:1) und Melisse 80 mg (4–6:1). Dieses Präparat enthält den Farbstoff Indigotin (E 132), Saccharin-Natrium, Vanillin sowie weitere Hilfsstoffe.
Indikationen/Anwendungsmöglichkeiten
Unruhe, Nervosität und Einschlafstörungen.
Dosierung/Anwendung
Zur Beruhigung
Erwachsene: 2-mal täglich 1–2 Tabletten.
Kinder ab 6 Jahren: 2-mal täglich 1 Tablette.
Bei Einschlafschwierigkeiten
Erwachsene: 2–3 Tabletten etwa 1 Stunde vor dem Schlafengehen.
Kinder ab 6 Jahren: 1 Tablette etwa 1 Stunde vor dem Schlafengehen.
Die Tabletten unzerkaut mit etwas Flüssigkeit einnehmen.
Bei Anhalten der Beschwerden über 2 Wochen oder bei Verschlimmerung soll ärztliche Hilfe beansprucht werden.
Kontraindikationen
Überempfindlichkeit gegen einen Inhaltsstoff. Nicht verwenden bei Kindern unter 6 Jahren.
Warnhinweise und Vorsichtsmassnahmen
Dormiplant kann die Reaktionsfähigkeit, die Fahrtauglichkeit und die Fähigkeit, Werkzeuge oder Maschinen zu bedienen, beeinträchtigen. Deshalb sollten bis zu 2 Stunden nach der Einnahme von Dormiplant keine Fahrzeuge gelenkt oder Werkzeuge oder Maschinen bedient werden.
Die gleichzeitige Einnahme synthetischer Sedativa erfordert eine ärztliche Diagnose und Überwachung.
Schwangerschaft/Stillzeit
Auf Grund der bisherigen Erfahrung ist bei bestimmungsgemässer Anwendung kein Risiko für das Kind bekannt. Systematische wissenschaftliche Untersuchungen wurden aber nie durchgeführt.
Unerwünschte Wirkungen
Für Dormiplant sind bisher bei bestimmungsgemässem Gebrauch keine Nebenwirkungen beobachtet worden.
Sonstige Hinweise
Das Arzneimittel darf nur bis zu dem auf dem Behälter mit «EXP» bezeichneten Datum verwendet werden. Ausser Reichweite von Kindern aufbewahren. Nicht über 30 °C lagern.
Zulassungsnummer
52326 (Swissmedic).
Zulassungsinhaberin
Schwabe Pharma AG, Erlistrasse 2, 6403 Küssnacht am Rigi.
Stand der Information
November 2014.
V01
9566 — 04.11.2015